Musterbriefe der Verbraucherzentrale Südtirol
Direkte Schadensauszahlung: Schadenersatzforderung an die eigene Gesellschaft
Schadensmeldung an die eigene Versicherungsgesellschaft bei der "direkten Schadensauszahlung": (geben Sie diese zusammen mit ihrem sorgfältig ausgefüllten europäischen Unfallbericht innerhalb 3 Tagen bei Ihrer Versicherungsgesellschaft ab)
Die direkte Schadensauszahlung gilt für all jene Unfälle, in die nur zwei in Italien zugelassene und versicherte Fahrzeuge verwickelt sind; das können Pkws, LKWs, Motorräder, usw. sowie Kleinmotorräder mit neuem Kennzeichen (diese wurden mit 14.07.2006 eingeführt) sein. Für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge gilt die direkte Schadensauszahlung erst ab 01.02.2008.
Für Sachschäden am versicherten Fahrzeug oder den darin beförderten Sachen gibt es keine Begrenzung; für Personenschäden, die der Fahrzeuglenkers erlitten hat, wird die direkte Auszahlung allerdings nur bis zu einer Dauerinvalidität von 9% vorgenommen. Anders verhält es sich bei der Haftung des Personenschadens der mitfahrenden Personen. Diese werden ohne Begrenzung entschädigt (Art. 141 des Versicherungskodex, der seit Jänner 2006 in Kraft getreten ist).
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