Musterbriefe der Verbraucherzentrale Südtirol
Vertragsauflösung nach zwecklosen Reparaturversuchen
Mängel und Fehler des Produkts - wiederholte unnütze Reparaturversuche
Mit der neuen Gewährleistungsregelung sollten dem Verkäufer nicht mehr als zwei Reparaturversuche zugestanden werden (das Gesetz scheint sich in Wahrheit auf nur einen Versuch zu beziehen); sollten diese zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen, kann in erster Instanz die Ersetzung des Produktes mit einem gleichwertigen verlangt werden oder, falls dies nicht möglich ist, eine Preisreduzierung oder die Vertragsauflösung mit Geldrückgabe. Vorsicht: die Gesetzgebung über die Gewährleistung sieht vor, dass nach 6 Monaten ab Kaufdatum die Beweislast beim Käufer lieft (d.h. dass ab diesem Datum Sie beweisen müssen, dass der Defekt auf einen Mangel, und nicht auf andere Gründe zurückzuführen ist).
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